Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Aus Social-Media-ABC
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Ende Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (kurz: Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) beschlossen (Video zum Bundestagsbeschluss: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-netzwerkdurchsetzungsgesetz/513398 ) Seit 01.01.2018 ist das Gesetz voll anwendbar. Das Gesetz soll die Hasskriminalität im Netz eindämmen.


Löschung von Inhalten

Mit dem Gesetz müssen soziale Netzwerke wie Facebook (So bereitet sich Facebook auf das NetzDG vor: [[1]] ), Twitter oder YouTube ein funktionsfähiges Beschwerdesystem für rechtswidrige Inhalte vorhalten. Gemeldete Inhalte müssen von den Betreibern der Netzwerke geprüft und bei mutmaßlichen Rechtsverstößen gelöscht werden. Dazu sind sie laut Telemediengesetz verpflichtet.

Kritik am Gesetz

Das Gesetz findet nicht überall Zustimmung. So wird mancherorts von Zensur und dem Ende der Meinungsfreiheit gesprochen. Auch Bitkom, der Digitalverband Deutschlands (Pressemitteilung vom 29.12.2017: [2] ), übt Kritik. Das Gesetz sei verfassungswidrig und setze die Betreiber von sozialen Netzwerken an mehreren Stellen unter Druck. So hätten die Unternehmen beispielsweise nur wenig Zeit (je nach Offensichtlichkeit der rechtswidrigen Inhalte 24 Stunden bis 7 Tage), um zu reagieren. Zudem würden mit Einführung des Gesetzes Bußgeld-Leitlinien fehlen, obwohl die Höhe der Bußgelder bis zu 5 Mio. Euro reichen können.

Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Am 19. Februar 2020 beschloss die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Kampf gegen den Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Ein Bestandteil des Gesetzentwurfes ist auch die Modifizierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und darin ist geschrieben, dass soziale Netzwerke zukünftig strafbare Postings nicht nur mehr löschen sondern in besonders schweren Fällen sogar dem Bundeskriminalamt melden müssen um strafrechtliche Ermittlungen zu ermöglichen. Außerdem sind die sozialen Netzwerke dazu verpflichtet, dem Bundeskriminalamt auch die IP-Adresse und die Port-Nummer des Täterprofils mitzuteilen. Für die aufgeführten Straftaten gibt es eine Meldepflicht:

- Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a Strafgesetzbuch (StGB))

- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)

- Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)

- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)

- Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)

- Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)


Weblinks

https://web.archive.org/web/20200223075915/https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/021920_Kabinett_Bekaempfung_Rechtsextremismus_Hasskriminalitaet.html;jsessionid=8FE761B8E72D9CB884B8AD4E20CF3EE8.2_cid324

https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg/BJNR335210017.html