Landesbeauftragte für Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Social-Media-ABC
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(35 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
== Definition ==
== Definition ==


Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich.
Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den [[Datenschutz]], umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich.
Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer.
Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die [http://www.datenschutz.de/dsb-konferenz Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder].


== Aufgabe ==


Aufgabe
In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__38.html Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG] über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des [http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/409518/publicationFile/25234/BDSG.pdf Bundesdatenschutzgesetzes], für die Umsetzung des [http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open-Government/Informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz_node.html Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)]und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.


In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.
Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:


Außer in Bayern sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz darüber hinaus auch , d. h. bei Wirtschaftsunternehmen, Vereinen, Verbänden oder Parteien, zuständig. In Bayern besteht hierfür ein eigenständiges Landesamt für Datenschutzaufsicht mit Sitz in Ansbach. Im Zuge der Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010[1] unterliegen die Landesdatenschutzbeauftragten auch bei ihrer Aufsichtstätigkeit im nichtöffentlichen Bereich keiner Aufsicht durch andere staatliche Institutionen mehr. Die ursprünglich in vielen Ländern bestehende Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesregierung gewährleistete nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht die erforderliche Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden.
* Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
Rechtsgrundlage
* Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
* Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
* Erstellung des Tätigkeitsberichtes des LfD
* Durchführung von Fortbildungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
* Zusammenarbeit mit dem Bund


In einigen Bundesländern ist der Datenschutzbeauftragte Gegenstand einer eigenen Verfassungsregelung, die sein Amt beim Präsidenten des Landtags einrichtet. Dies scheint eine gewisse Ähnlichkeit zum Modell des Wehrbeauftragten im Bund zu haben.
== Aktuelle Beispiele ==


Zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
Einer der bekanntesten und engagiertesten LfD ist sicherlich [http://www.datenschutzzentrum.de/kontakt/ueber-uns.htm Dr. Thilo Weichert], verantwortlich für Schleswig-Holstein.


== Rechtssprechung ==
Er machte u.a. auf die Sicherheitslücken und fragwürdigen [http://de-de.facebook.com/note.php?note_id=10150367530590301 Datenschutzrichtlinien bei Facebook] aufmerksam, indem er die Datenübermittlung bei Nutzung des Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte und damit Website- oder Fanpagebetreiber rechtlich verantwortlich machte.


== Aktuelle Beispiele ==
Er forderte Firmen und öffentliche Einrichtung dazu auf, keine sogenannten [[Fanpage]] auf [[Facebook]] zu betreiben. Auch wenn das Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Klage zur Verletzung Datenschutzrichtlinien zu diesem Thema abgewiesen hat, ist das Thema Datenschutz und [[Soziales Netzwerk]] verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt.


== Landesbeauftragt für Datenschutz der einzelnen Bundesländer ==


== Landeabeaftragte für Datenschutz der einzelnen Bundesländer ==
* [http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html Liste der Datenschutzbeauftragten der Länder]


== Quellen ==
== Weblinks ==


http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz
* http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz
http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz
* http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz
* http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html
* http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/
* http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Landespolitik/Verwaltungsgericht-Unternehmen-duerfen-Facebook-Seiten-betreiben
* http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html

Aktuelle Version vom 25. August 2014, 22:33 Uhr

Definition

Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Aufgabe

In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.

Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:

  • Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
  • Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
  • Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
  • Erstellung des Tätigkeitsberichtes des LfD
  • Durchführung von Fortbildungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
  • Zusammenarbeit mit dem Bund

Aktuelle Beispiele

Einer der bekanntesten und engagiertesten LfD ist sicherlich Dr. Thilo Weichert, verantwortlich für Schleswig-Holstein.

Er machte u.a. auf die Sicherheitslücken und fragwürdigen Datenschutzrichtlinien bei Facebook aufmerksam, indem er die Datenübermittlung bei Nutzung des Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte und damit Website- oder Fanpagebetreiber rechtlich verantwortlich machte.

Er forderte Firmen und öffentliche Einrichtung dazu auf, keine sogenannten Fanpage auf Facebook zu betreiben. Auch wenn das Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Klage zur Verletzung Datenschutzrichtlinien zu diesem Thema abgewiesen hat, ist das Thema Datenschutz und Soziales Netzwerk verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt.

Landesbeauftragt für Datenschutz der einzelnen Bundesländer

Weblinks