Landesbeauftragte für Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 25. August 2014, 21:33 Uhr
Definition
Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
Aufgabe
In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.
Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:
- Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
- Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
- Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
- Erstellung des Tätigkeitsberichtes des LfD
- Durchführung von Fortbildungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
- Zusammenarbeit mit dem Bund
Aktuelle Beispiele
Einer der bekanntesten und engagiertesten LfD ist sicherlich Dr. Thilo Weichert, verantwortlich für Schleswig-Holstein.
Er machte u.a. auf die Sicherheitslücken und fragwürdigen Datenschutzrichtlinien bei Facebook aufmerksam, indem er die Datenübermittlung bei Nutzung des Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte und damit Website- oder Fanpagebetreiber rechtlich verantwortlich machte.
Er forderte Firmen und öffentliche Einrichtung dazu auf, keine sogenannten Fanpage auf Facebook zu betreiben. Auch wenn das Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Klage zur Verletzung Datenschutzrichtlinien zu diesem Thema abgewiesen hat, ist das Thema Datenschutz und Soziales Netzwerk verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt.
Landesbeauftragt für Datenschutz der einzelnen Bundesländer
Weblinks
- http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz
- http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz
- http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html
- http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/
- http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Landespolitik/Verwaltungsgericht-Unternehmen-duerfen-Facebook-Seiten-betreiben
- http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html