Landesbeauftragte für Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Definition ==
== Definition ==


Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich.
Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den [[Datenschutz]], umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich.
Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die [http://www.datenschutz.de/dsb-konferenz Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder].


== Aufgabe ==


Aufgabe
In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__38.html Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG] über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des [http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/409518/publicationFile/25234/BDSG.pdf Bundesdatenschutzgesetzes], für die Umsetzung des [http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open-Government/Informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz_node.html Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)]und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.
 
In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.


Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:
Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:


Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
* Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
* Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
* Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
Erstellung des Landesdatenschutzberichtes
* Erstellung des Tätigkeitsberichtes des LfD
* Durchführung von Fortbildungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
* Zusammenarbeit mit dem Bund


informieren mit dem Tätigkeitsbericht oder auf andere Weise die Öffentlichkeit zu Fragen des Datenschutzes im Kontrollbereich des Landesbeauftragten,
== Aktuelle Beispiele ==
führen im Rahmen ihrer zeitlichen und personellen Möglichkeiten Fortbildungsveranstaltungen durch und halten Vorträge zum Datenschutz,
arbeiten mit den anderen für den Datenschutz zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zusammen.
Nicht zuständig ist der Landesbeauftragte für die in Sachsen-Anhalt ansässigen Bundesbehörden (z.B. das Umweltbundesamt), die der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterliegen. Bei den Gerichten des Landes beschränkt sich die Kontrolle des Landesbeauftragten auf deren Verwaltungstätigkeiten.


Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) überträgt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit.
Einer der bekanntesten und engagiertesten LfD ist sicherlich [http://www.datenschutzzentrum.de/kontakt/ueber-uns.htm Dr. Thilo Weichert], verantwortlich für Schleswig-Holstein.
Das in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Recht auf Informationsfreiheit gibt jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Durch den Erlass des IZG LSA sind grundsätzlich alle amtliche Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, zu allgemein zugänglichen Quellen geworden, zu denen gem. § 1 Abs. 1 IZG LSA i.V.m. den nachfolgenden Regelungen des Gesetzes jeder einen freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Anspruch auf Informationszugang besitzt.


Die Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denen des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Vermittlung bei Streitfällen zwischen Bürgern und Behörden, die Beratung des Gesetzgebers und der Verwaltung sowie die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA. Jeder, der sich in seinen Rechten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt verletzt sieht, kann sich an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Dieser kann Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen gegen das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden.
Er machte u.a. auf die Sicherheitslücken und fragwürdigen [http://de-de.facebook.com/note.php?note_id=10150367530590301 Datenschutzrichtlinien bei Facebook] aufmerksam, indem er die Datenübermittlung bei Nutzung des Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte und damit Website- oder Fanpagebetreiber rechtlich verantwortlich machte.


Er forderte Firmen und öffentliche Einrichtung dazu auf, keine sogenannten [[Fanpage]] auf [[Facebook]] zu betreiben. Auch wenn das Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Klage zur Verletzung Datenschutzrichtlinien zu diesem Thema abgewiesen hat, ist das Thema Datenschutz und [[Soziales Netzwerk]] verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt.


== Landesbeauftragt für Datenschutz der einzelnen Bundesländer ==


* [http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html Liste der Datenschutzbeauftragten der Länder]


== Weblinks ==


Zusammen mit .
* http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz
 
* http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz
== Rechtssprechung ==
* http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html
 
* http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/
== Aktuelle Beispiele ==
* http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Landespolitik/Verwaltungsgericht-Unternehmen-duerfen-Facebook-Seiten-betreiben
 
* http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html
 
== Landeabeaftragte für Datenschutz der einzelnen Bundesländer ==
 
== Quellen ==
 
http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz
http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz
http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html
http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/

Aktuelle Version vom 25. August 2014, 21:33 Uhr

Definition

Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Aufgabe

In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.

Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:

  • Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
  • Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
  • Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
  • Erstellung des Tätigkeitsberichtes des LfD
  • Durchführung von Fortbildungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
  • Zusammenarbeit mit dem Bund

Aktuelle Beispiele

Einer der bekanntesten und engagiertesten LfD ist sicherlich Dr. Thilo Weichert, verantwortlich für Schleswig-Holstein.

Er machte u.a. auf die Sicherheitslücken und fragwürdigen Datenschutzrichtlinien bei Facebook aufmerksam, indem er die Datenübermittlung bei Nutzung des Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte und damit Website- oder Fanpagebetreiber rechtlich verantwortlich machte.

Er forderte Firmen und öffentliche Einrichtung dazu auf, keine sogenannten Fanpage auf Facebook zu betreiben. Auch wenn das Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Klage zur Verletzung Datenschutzrichtlinien zu diesem Thema abgewiesen hat, ist das Thema Datenschutz und Soziales Netzwerk verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt.

Landesbeauftragt für Datenschutz der einzelnen Bundesländer

Weblinks