Landesbeauftragte für Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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== Definition ==
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Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich.
Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den [[Datenschutz]], umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich.
Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die [http://www.datenschutz.de/dsb-konferenz Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder].
 


== Aufgabe ==
== Aufgabe ==


In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.
In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__38.html Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG] über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des [http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/409518/publicationFile/25234/BDSG.pdf Bundesdatenschutzgesetzes], für die Umsetzung des [http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open-Government/Informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz_node.html Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)]und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.


Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:
Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:
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* Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
* Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
* Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
* Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
* Erstellung des Tätigkeitberichtes des LfD
* Erstellung des Tätigkeitsberichtes des LfD
* Durchführung von Fortbldungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
* Durchführung von Fortbildungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
* Zusammenarbeit mit dem Bund
* Zusammenarbeit mit dem Bund


== Aktuelle Beispiele ==
== Aktuelle Beispiele ==


Einer der bekanntesten und engagiertesten LfD ist sicherlich Dr. Thilo Weichert, verantwortlich für Schleswig-Holstein.
Einer der bekanntesten und engagiertesten LfD ist sicherlich [http://www.datenschutzzentrum.de/kontakt/ueber-uns.htm Dr. Thilo Weichert], verantwortlich für Schleswig-Holstein.


Er machte u.a. auf die Sicherheitslücken und fragwürdigen Datenschutzrichtlinien bei Facebook aufmerksam, indem er die Datenübermittlung bei Nutzung des Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte und damit Website- oder Fanpagebetreiber rechtlich verantwortlich machte.
Er machte u.a. auf die Sicherheitslücken und fragwürdigen [http://de-de.facebook.com/note.php?note_id=10150367530590301 Datenschutzrichtlinien bei Facebook] aufmerksam, indem er die Datenübermittlung bei Nutzung des Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte und damit Website- oder Fanpagebetreiber rechtlich verantwortlich machte.


Er forderte Firmen und öffentliche Einrichtung dazu auf, keine sogenannten Fanseiten auf Facebook zu betreiben. Auch wenn das Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Klage zur Verletzung Datenschutzrichtlinien zu diesem Thema abgewiesen hat, ist das Thema Datenschutz und Soziale Netzwerke verstätkt in das Bewusstsein der öffentlichkeit gelangt
Er forderte Firmen und öffentliche Einrichtung dazu auf, keine sogenannten [[Fanpage]] auf [[Facebook]] zu betreiben. Auch wenn das Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Klage zur Verletzung Datenschutzrichtlinien zu diesem Thema abgewiesen hat, ist das Thema Datenschutz und [[Soziales Netzwerk]] verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt.


== Landesbeauftragt für Datenschutz der einzelnen Bundesländer ==
== Landesbeauftragt für Datenschutz der einzelnen Bundesländer ==


[Landeabeauftragte für Datenschutz http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html]
* [http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html Liste der Datenschutzbeauftragten der Länder]
* [Liste der Datenschutzbeauftragten der Länder][http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html]


== Quellen ==
== Weblinks ==


http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz
* http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz
http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz
* http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz
http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html
* http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html
http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/
* http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/
http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Landespolitik/Verwaltungsgericht-Unternehmen-duerfen-Facebook-Seiten-betreiben
* http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Landespolitik/Verwaltungsgericht-Unternehmen-duerfen-Facebook-Seiten-betreiben
http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html
* http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html

Aktuelle Version vom 25. August 2014, 21:33 Uhr

Definition

Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Aufgabe

In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.

Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:

  • Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
  • Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
  • Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
  • Erstellung des Tätigkeitsberichtes des LfD
  • Durchführung von Fortbildungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
  • Zusammenarbeit mit dem Bund

Aktuelle Beispiele

Einer der bekanntesten und engagiertesten LfD ist sicherlich Dr. Thilo Weichert, verantwortlich für Schleswig-Holstein.

Er machte u.a. auf die Sicherheitslücken und fragwürdigen Datenschutzrichtlinien bei Facebook aufmerksam, indem er die Datenübermittlung bei Nutzung des Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte und damit Website- oder Fanpagebetreiber rechtlich verantwortlich machte.

Er forderte Firmen und öffentliche Einrichtung dazu auf, keine sogenannten Fanpage auf Facebook zu betreiben. Auch wenn das Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Klage zur Verletzung Datenschutzrichtlinien zu diesem Thema abgewiesen hat, ist das Thema Datenschutz und Soziales Netzwerk verstärkt in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gelangt.

Landesbeauftragt für Datenschutz der einzelnen Bundesländer

Weblinks