Urheberrecht

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Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines Urhebers. In diesem Sinne regelt es die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinen kreativen Leistungen z.B. in den Bereichen Literatur, Musik, Film, Fotografie oder auch der Entwicklung von Software. Kern des Urheberrechts in Deutschland ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Unter den Schutz fallen gemäß § 1 UrhG literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke der Urheber.


Geschützte Inhalte

Urheberrechtlich geschützte Werke stellen persönliche geistige Schöpfungen dar. Die Anforderungen an die „Schöpfungshöhe“, also die Originalität und Eigentümlichkeit der Ausgestaltung, sind dabei eher gering. Nicht unter das Urheberrecht fallen abstrakte Ideen und Methoden. § 2 UrhG nennt die geschützten Werke. Demnach gehören dazu:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. [1]

Beschränkungen

Nicht unter das Urheberrechtsgesetz fallen u.a. amtliche Werke wie Gesetzte, Verordnungen, amtliche Erlasse oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen. Sie sind gemeinfrei. Auch das Vervielfältigen und Archivieren fremder Werke zum privaten Gebrauch ist zulässig. Eine Zustimmung des Urhebers bei geringen Stückzahlen, i.d.R. nicht mehr als sieben, ist nicht erforderlich. Für geschützte, aber bereits veröffentlichte Werke gilt ferner die Zitierfreiheit. Sie ist in § 51 UrhG geregelt und besagt, dass unter Angabe der Quelle wörtlich zitiert werden darf, wenn das Zitat als solches kenntlich gemacht wird und das Zitat nur zu Zwecken des Belegens innerhalb eines selbständigen Werkes wiedergeben wird. Die Schutzfrist des Urheberrechts erlischt in Deutschland nach 70 Jahren (§ 64 UrhG).

Nutzungsrechte

Die persönlichkeitsrechtlichen (ideellen) sowie die vermögensrechtlichen (materiellen) Interessen sind nach dem deutschen Urheberrecht untrennbar miteinander verbunden. Nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht (§ 12-14 UrhG) hat der Urheber das alleinige Bestimmungsrecht. Er entscheidet über die Art und Weise der Veröffentlichung seines Werkes (Veröffentlichungsrecht). Er hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk sowie das Recht Entstellungen oder Beeinträchtigungen an seinem Werk zu verbieten, sofern diese seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk gefährden. Dies bedeutet, dass nur der Urheber selbst sein Werk vervielfältigen, ausstellen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben darf. Dem Urheber steht es frei seine Rechte auf Dritte zu übertragen und ihnen somit unterschiedlich gestaltbare Nutzungsrechte einzuräumen.

Urheberrecht im digitalen Zeitalter

Internet und Digitalisierung stellen das Urheberrecht vor eine neue Herausforderung. Die technischen Grenzen beim Kopieren, Bearbeiten, Verbreiten und Vervielfältigen von Texten, Bild-, Ton- oder Filmaufnahmen sind faktisch nicht mehr vorhanden. Mit Hilfe digitaler Datenträger lassen sich heutzutage auch urheberrechtlich geschützte Inhalte kostenlos und ohne Qualitätsverlust einfach vervielfältigen. Ihre Veränderung ist aufgrund zahlreicher spezifischer Software auch für Laien leicht ausführbar und die Verbreitung von digitalen Daten über das Internet und Social Networks ist nicht zu stoppen. Dies erfordert neue Vermarktungsstrategien für die Verwertung medialer Inhalte. Physische Kopien wie Bücher, CDs oder DVDs werden in Folge der Digitalisierung zunehmend obsolet, Die traditionellen Einnahmequelle für Verlage oder auch Herstellern von Software- und Unterhaltungselektronik sowie dem Urheber entfallen dadurch. Über das sogenannte Digitale Rechtemanagement, kurz DRM, versuchen Hersteller und Verlage die Nutzung von geschützten Inhalten dennoch zu kontrollieren.[2]

Dem gegenüber steht der Gedanke von Open Source oder auch Open Data. Sie sind Teil einer sozialen Bewegung, die das traditionelle Urheberrecht nicht mehr als zeitgemäß empfinden. Sie setzen sich für den freien digitalen Wissensfluss ein. Über die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle soll auch die Entlohnung des Urhebers weiterhin möglich sein. Sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Ebene der Europäischen Union (EU) wurde die Notwendigkeit einer Anpassung bzw. Reform des Urheberrechts an den technologischen Fortschritt erkannt. [3]

Weblinks