Recht am eigenen Bild

Aus Social-Media-ABC
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Gemeint ist damit, dass Personen, die auf einem Bildnis erkennbar abgebildet sind, Bestimmungsrechte an dem Bild haben und z. B. einer Veröffentlichung des Bildes zustimmen müssen.

Wie die Selbstbestimmung personenbezogener Daten im Datenschutzgesetz, so gilt ebenfalls für das Recht am eigenen Bild eine rechtliche Grundlage. Geregelt ist dieser Grundsatz im Kunsturheberrechtsgesetz (kurz: KUG oder KunstUrhG). Der § 22 des KUG lautet wie folgt [1]:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

In diesem Zusammenhang spielt der Umfang der erteilten Einwilligung eine große Rolle. Diese sollte im Speziellen enthalten, ob das Foto nur einmalig (z.B. auf einer bestimmten Website) oder umfassend von einer Firma (z.B. bei weitläufigen Werbekampagnen) eingesetzt werden darf. Bei Fotos von Minderjährigen muss grundsätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Ausnahmen

Ausnahmen bestätigen die Regel, so auch beim Recht am eigenen Bild. Diese Ausnahmen sind in §23 des KUG geregelt. [2] Der komplette Wortlaut:

„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

Erklärungen kurz und knapp: (Auszüge siehe Einzelnachweise)

(1)

  1. Als Zeitgeschichte wird das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben verstanden. Dazu gehören z. B. Politiker (auch Lokalpolitiker), Angehörige der Königs- und Fürstenhäuser, Repräsentanten der Wirtschaft (Manager) sowie Künstler, Schauspieler, Sänger, Schriftsteller und Sportler. Anders gilt dies bei Ablichtungen der Lebensgefährten oder deren Kinder, dort ist allgemein hin die Privatsphäre zu berücksichtigen. [3]
  2. Dieser Grundsatz gilt als erfüllt, wenn das Hauptaugenmerk des Bildes nicht auf den abgebildeten Personen liegt, z. B. die Aufnahme einer Landschaft oder eines Gebäudes und die abgelichteten Personen nicht maßgeblich für den Charakter des Fotos sind. [3]
  3. Teilnehmer an öffentlichen Veranstaltungen, wie z. B. Konzerte oder Demonstrationen, dürfen abgebildet werden und müssen dies auch in Kauf nehmen. Anders ist dies bei Menschenansammlungen an Bahnsteigen oder auf Shoppingmeilen, da sie diese Aktivitäten nicht willentlich, sondern nur zufällig zusammen ausführen. [3]
  4. "Damit Bildnisse dem Interesse der Kunst dienen, darf die Veröffentlichung nicht aus kommerziellen Gründen oder Sensationsgier erfolgen. Zudem darf es sich dabei nicht um Abbildungen handeln, die auf Bestellung angefertigt wurden." [4]

Einzelnachweise

[1] https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

[2] https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

[3] https://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/158-recht-am-eigenen-bild-personenfoto.html Beitrag vom 24.08.2016

[4] https://www.urheberrecht.de/kunsturhebergesetz/ Beitrag von 2016

Weblinks