Datenschutzbeauftragter

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Unter der Bezeichnung Datenschutzbeauftragter versteht man sowohl den betrieblichen Datenschutzbeauftragten wie er in der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung gefordert wird, sowie verschiedene Behörden mit Aufsichtsfunktion. Gemein ist beiden, dass sie für die Überwachung der Datenschutzbestimmungen zuständig sind.

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter

Das Bundesdatenschutzgesetz legt in Verbindung mit der EU-DSGVO fest, wer einen Datenschutzbeauftragten ernennen muss. Sämtliche Behörden und öffentliche Stellen sind grundsätzlich dazu verpflichtet. Nicht-öffentliche Stellen wie Firmen und Vereine nur, wenn mindestens zehn Mitarbeitende ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Das Gleiche gilt wenn mindestens 20 Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf andere Weise (also nicht automatisiert) beschäftigt sind. Werden Daten, die zu einer besonderen Kategorie von Daten gehören (z.B. Gesundheitsdaten) verarbeitet, kann dies ebenfalls zu einer Ernennungspflicht führen. Dabei ist unerheblich, in welcher Form die Daten gespeichert werden. [1] [2]

Der Datenschutzbeauftragte kann entweder ein externer Auftragnehmer (z.B. Rechtsanwalt) oder ein unternehmenseigener Mitarbeiter sein. Interne Mitarbeiter dürfen dabei mit dem Datenschutz nur beauftragt werden, wenn dies zu keinem Interessenskonflikt mit ihrer sonstigen Tätigkeit führt, z.B. wegen möglicher Selbstkontrolle. Um ihre Tätigkeit unabhängig ausüben zu können, sind sie in Datenschutzfragen nicht an Weisungen gebunden und genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehört die Beratung der Unternehmensleitung sowie der Beschäftigten bezüglich der Datenschutzvorschriften und überwacht deren Einhaltung. Bei Bedarf erstellt er eine Datenschutzfolgeabschätzung. Er muss namentlich den Aufsichtsstellen gemeldet und veröffentlicht werden und ist erster Ansprechpartner für Aufsichtsstellen und die Öffentlichkeit in Sachen Datenschutz.

Eine formale Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten gibt es nicht. Das Bundesdatenschutzgesetz fordert lediglich die "erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit". Dazu gehört die Kenntnis über Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung, rechtliches und betriebswirtschaftliches Fachwissen sowie einen guten betrieblichen Überblick. Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BVD) fordert mindestens in einem der benannten Bereiche (Recht, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Organisation und Prozesse) eine "berufliche Qualifikation und in den anderen fundiertes Fachwissen" und darüber hinaus mindestens zwei Jahre Berufserfahrung. [3]

Behördliche Datenschutzbeauftragte

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist für die Beratung und Überwachung der öffentlichen Stellen seines Bundeslandes beim Datenschutz zuständig. In den meisten Bundesländern ist der Landesdatenschutzbeauftragte auch mit dem Thema Informationsfreiheit betraut. Außer in Bayern sind die Landesbeauftragten darüber hinaus auch für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich, d.h. bei Wirtschaftsunternehmen, Vereinen, Verbänden oder Parteien, zuständig. An den Landesbeauftragten können sich Betroffene von Datenschutzverletzungen wenden, aber auch Firmen und Behörden haben selbst erkannte Verstöße an diesen zu melden.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht als Oberbehörde Bundesbehörden und deren öffentliche Stellen sowie Telekommunikations- und Postdienstunternehmen. Die Privatwirtschaft wird nicht beaufsichtigt. Der Bundesbeauftragte als Behördenleitung wird von der Bundesregierung vorgeschlagen und vom Bundestag für fünf Jahre gewählt.

Hinzu kommt der Europäische Datenschutzbeauftragte, der als unabhängige EU-Kontrollbehörde für die Überwachung des Rechts auf Privatsphäre und Datenschutz verantwortlich zeichnet, wenn die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union personenbezogene Daten verarbeiten oder neue politische Strategien entwickeln.

Weblinks

Einzelnachweise