Abmahnungen
Abmahnungen sind offizielle, formale Aufforderungen an Personen, Institutionen oder Firmen bestimmte Handlungen oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Abmahnungen können in verschiedenen Rechtsbereichen ausgesprochen werden. Häufig passiert dies im Wettbewerbsrecht (HWG/UWG), Arbeitsrecht und Urheberrecht. Die arbeitsrechtliche Abmahnung hat für den Arbeitnehmer eine Hinweis- und Warnfunktion. Anders verhält es sich mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. In § 12 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) heißt es: "Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen." Eine Abmahnung ist hier deutlich mehr als eine Verwarnung, denn am Ende muss der Abgemahnte, sofern er den Rechtsverstoß außergerichtlich beilegen will, eine Unterlassungserklärung abgeben und sich verpflichten eine Vertragsstrafe zu bezahlen, falls er wieder denselben Rechtsverstoß begeht. Außerdem ist der Abgemahnte verpflichtet die Kosten für die Abmahnung zu erstatten (sofern diese zu Recht erfolgt ist). Das Aussprechen einer Abmahnung ist allerdings im Wettbewerbsrecht keine Pflicht. Klagt z. B. der Unternehmer sofort ohne seinem Mitbewerber gegenüber eine Abmahnung auszusprechen, so ist das möglich, kann sich aber auf die Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers auswirken.
Der Begriff der Abmahnung ist nicht durch ein Gesetz definiert. Jedoch heißt es auf Seite 25 in der Begründung im Gesetzesentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu dem Begriff Abmahnung:
"Man versteht hierunter die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben."[1]
Abmahnung im Wettbewerbsrecht (HWG/UWG)
Durch die Regelungen im Wettbewerbsrecht, soll ein fairer wirtschaftlicher Wettbewerb gewährleistet werden. Im Rahmen des Wettbewerbsrecht wird mit einer Abmahnung das Ziel verfolgt, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht aufzuzeigen und zu verwarnen. Primär steht hier die außergerichtliche Klärung im Vordergrund. Allgemeine Rechtsgrundlage für das Verhalten der Teilnehmer im Wettbewerb ist das UWG; im Bereich des Gesundheitswesen das HWG, sowie hier auch Berufsordnungen wie der FSA Kodex.
Ablauf der Abmahnung
Die angemahnte Partei erhält vom Wettbewerber oder einer beauftragten Anwaltskanzlei ein Schreiben (Abmahnung) mit den aufgeführten Verstößen und einer Frist, um diese Verstöße zu beheben. Die abgemahnte Partei hat nun die Möglichkeit innerhalb der vorgegebenen Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben andernfalls wird der Wettbewerber vor Gericht gehen, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Sobald diese vorliegt ist die abgemahnte Partei verpflichtet die darin angegebenen Punkte unverzüglich zu unterlassen.
Abmahnung im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht dient die Abmahnung der Vorbereitung der Kündigung. Liegen keine Gründe vor die eine Abmahnung unnötig machen, muss der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag zuerst eine Abmahnung zukommen lassen bevor er den Arbeitnehmer kündigen kann. In diesem Fall erfüllt eine Abmahnung zwei Zwecke: Zum einen soll sie dem Arbeitnehmer klar machen, dass er den Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag nachkommen und auch Regeln befolgen muss, da er andererseits mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit gekündigt wird. Zum anderen dient die Abmahnung auch dazu dem Arbeitnehmer eine weitere Chance einzuräumen und sein fahrlässiges Verhalten zu ändern. Sollte allerdings eine Straftat oder eine Drohung dem Arbeitgeber gegenüber vorliegen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ohne vorherige Abmahnung kündigen.
Abmahnungsgründe
Wenn ein Arbeitnehmer seinen vertraglich geregelten Pflichten nicht nachkommt oder Fehlverhalten an den Tag legt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Wichtig ist hierbei, dass nur Verhaltensweisen abgemahnt werden können, die der Arbeitnehmer auch eigenständig ändern kann. Um einige Beispiele zu nennen:
- unentschuldigtes Fehlen
- sexuelle Belästigung
- Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
- Arbeitsverweigerung
Bagatellverstöße wiederum dürfen nicht abgemahnt werden. Hierzu zählt zum Beispiel eine Verspätung von 1 oder 2 Minuten oder eine einmalige Verspätung.
Zustellung einer Abmahnung
Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung. Allerdings wird in den meisten Fällen eine schriftliche Abmahnung ausgestellt, um ggf. einen Beweis vor Gericht vorbringen zu können, falls nötig. Eine vorherige mündliche Ermahnung ist nicht erforderlich.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Das Urheberrecht befasst sich mit der juristischen Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Produkt. Ziel ist es die Rechte des Urhebers an dem eigenen Werk zu schützen und zudem eine adäquate finanzielle Vergütung zu gewährleisten. Als Urheber wird der Schöpfer eines Werkes bezeichnet, welches wiederum vom Urheberrecht geschützt wird. Im Urheberrecht sind die Beispiele für Abmahnungsgründe unerlaubte Bild- und Textnutzung im Rahmen von Tauschbörsen (sog. Filesharing). Eine solche Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen beinhaltet den Vorwurf, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten ein urheberrechtlich geschütztes Produkt (z.B. ein Musikvideo, ein Film, eine mp3-Datei, ein Hörbuch etc.) im Internet hochgeladen und weltweit zum Download zugänglich gemacht wurde. Sollte sich die Anschuldigung als wahr erweisen, kann damit das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG[2] verletzt sein.
Weiterführende Links
Bussgelder und Kosten
Gesetzesentwurf
Abmahnung allgemein
Abmahnung im Arbeitsrecht/
Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Abmahnung im Urheberrecht
Einzelnachweise
- ↑ Gesetztesentwurf Website des Deutschen Bundestags. Abgerufen am 16. September 2017.
- ↑ Recht der öffentlichen Zugänglichmachung dejure.org - Urheberrechtsgesetz. Abgerufen am 21. September 2017