Recht am eigenen Bild

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Version vom 27. Oktober 2017, 12:45 Uhr von Caroline Loesche (Diskussion | Beiträge) (Recht am eigenen Bild ausführlicher erklärt und mit Gesetzestexten hinterlegt.)
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Gemeint ist damit, dass Personen, die auf einem Bildnis erkennbar abgebildet sind, Bestimmungsrechte an dem Bild haben und z. B. einer Veröffentlichung des Bildes zustimmen müssen.

Wie die Selbstbestimmung personenbezogener Daten im Datenschutzgesetz, so gilt ebenfalls für das Recht am eigenen Bild eine rechtliche Grundlage. Geregelt ist dieser Grundsatz im Kunsturheberrechtsgesetz (kurz: KUG oder KunstUrhG). Der § 22 des KUG lautet wie folgt [1]:

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

In diesem Zusammenhang spielt der Umfang der erteilten Einwilligung eine große Rolle. Diese sollte im Speziellen enthalten, ob das Foto nur einmalig (z.B. auf einer bestimmten Website) oder umfassend von einer Firma (z.B. bei weitläufigen Werbekampagnen) eingesetzt werden darf. Bei Fotos von Minderjährigen muss grundsätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Ausnahmen

Ausnahmen bestätigen die Regel, so auch beim Recht am eigenen Bild. Diese Ausnahmen sind in §23 des KUG geregelt. [2] Der komplette Wortlaut:

„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

Erklärungen kurz und knapp: (Auszüge siehe Einzelnachweise)

(1)

  1. Zur Zeitgeschichte zählt das gesamte politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben und was Gegenstand der Aufmerksamkeit oder Anteilnahme der Öffentlichkeit ist.Personen der „Zeitgeschichte“ sind unter anderem Politiker (auch Lokalpolitiker), Angehörige der Königs- und Fürstenhäuser, Repräsentanten der Wirtschaft (Manager) sowie Künstler, Schauspieler, Sänger, Schriftsteller und Sportler. Bei Ablichtungen der Lebensgefährten dieser Personen und/oder deren Kinder ist indes Vorsicht geboten. Hier überwiegt regelmäßig das Recht des Abgebildeten auf Privatsphäre. [3]
  2. Diese Ausnahme greift nur, wenn das Hauptmotiv der Aufnahme die Landschaft bzw. allgemeine Umgebung und nicht die Darstellung der Person ist. Ob die Person „Beiwerk“ ist, lässt sich gut anhand der Frage prüfen: Kann die Person auch weggelassen werden, ohne dass sich der Gegenstand und Charakter des Bildes verändern? [3]
  3. Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, abgebildet zu werden und muss dies in gewissen Grenzen akzeptieren. Die Vorschrift erfasst Veranstaltungen aller Art, wie öffentliche Demonstrationen, Karneval-Umzüge, Sportveranstaltungen, Konzerte und Kongresse. Nicht dazu zählen aber bspw. die Fahrgäste in der U-Bahn oder eine Gruppe Sonnenbadende auf einer Wiese, da sie diese Aktivitäten nicht willentlich zusammen, sondern nur zufällig zusammen ausführen. [3]
  4. Damit Bildnisse dem Interesse der Kunst dienen, darf die Veröffentlichung nicht aus kommerziellen Gründen oder Sensationsgier erfolgen. Zudem darf es sich dabei nicht um Abbildungen handeln, die auf Bestellung angefertigt wurden. [4]

weiterführende Links

Einzelnachweise

[1] https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html

[2] https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html

[3] https://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/158-recht-am-eigenen-bild-personenfoto.html Beitrag vom 24.08.2016

[4] https://www.urheberrecht.de/kunsturhebergesetz/ Beitrag von 2016