Social Media im Gesundheitswesen
Im Gesundheitswesen gibt es im Vergleich zu anderen Branchen strenge gesetzliche und ethische Vorgaben bezüglich Social Media und Marketing.
Während Unternehmen aus der beispielsweise Mode- oder Technikbranche oft mit direkten Kaufanreizen werben und sogenannte Influencer einsetzen, um ihre Produkte und Dienstleistungen der breiten Masse zu verkaufen, gelten für Werbemittel im Gesundheitswesen strengere Regeln.
Die wohl wichtigsten Einschränkungen betreffen irreführende Werbung sowie Daten- und Patientenschutz. Geregelt sind diese Vorgaben u. a. im Heilmittelwerbegesetz sowie in der DSGVO und berufsrechtlichen Vorgaben, wie der ärztlichen Schweigepflicht, zu finden im StGB.
Kurz gefasst beschränken diese und andere Gesetze die Möglichkeiten im Gesundheitssektor Werbung zu machen.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG):
Das Heilmittelwerbegesetz (ausführlich: „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“) beschreibt, inwieweit für Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel sowie Heilverfahren und -behandlungen in Deutschland Werbung gemacht werden darf und was unzulässig ist. Das Gesetz umfasst 18 Paragraphen.
Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung):
Die EU-DSGVO ist mit dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) verknüpft und findet seit dem 25. Mai 2018 Anwendung.
Berufsrechtliche Vorgaben – die ärztliche Schweigepflicht im StGB (Strafgesetzbuch):
Die ärztliche Schweigepflicht ist in verschiedenen Gesetzestexten geregelt und soll Patienten/ Kunden vor dem Missbrauch ihrer Gesundheitsdaten schützen. Laut § 203 StGB unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht „[…] Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufs […]“.
Was ist erlaubt?
Wer im Gesundheitswesen beschäftigt ist und damit einhergehend Verantwortung trägt, ist natürlich nicht grundsätzlich von den sozialen Medien ausgeschlossen. Wichtig ist, o. g. Gesetze zu berücksichtigen und einzuhalten. Erlaubt sind in diesem Rahmen Transparenz zu zeigen, allgemeine Aufklärungsarbeit zu leisten sowie auf das eigene Behandlungsangebot aufmerksam zu machen, ohne es anzupreisen und Versprechen abzugeben (s. HWG).
Empfehlung:
Auch die schlichte Präsenz auf Social Media Plattformen, unter Einhaltung der o. g. Gesetze, ist eine Art von Werbung. Man macht damit auf sich aufmerksam, stellt sich vor und ist im besten Fall transparent. Das schafft Nahbarkeit und Vertrauen, was im Gesundheitswesen ein wichtiger Faktor ist.