Abmahnungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff der Abmahnung ist nicht durch ein Gesetz definiert. Jedoch heißt es in der Begründung im Gesetzesentwurf gegen den [[https://social-media-abc.de/wiki/Unlauterer_Wettbewerb unlauteren Wettbewerb (UWG)]]:
Der Begriff der Abmahnung ist nicht durch ein Gesetz definiert. Jedoch heißt es in der Begründung im Gesetzesentwurf gegen den [[https://social-media-abc.de/wiki/Unlauterer_Wettbewerb unlauteren Wettbewerb (UWG)]]:
         "Eine Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben." (vgl. Begr RegE BT-Drucks 15/1487, S. 25)
         "Eine Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben." (vgl. Begr RegE BT-Drucks 15/1487, S. 25)


== Abmahnung im Wettbewerbsrecht (HWG/UWG) ==
== Abmahnung im Wettbewerbsrecht (HWG/UWG) ==

Version vom 16. September 2017, 20:53 Uhr

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen sind offizielle, formale Aufforderungen an Personen, Institutionen oder Firmen bestimmte Handlungen oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Letztendlich kann man auch von einer "Verwarnung” sprechen. Abmahnungen können in verschiedenen Rechtsbereichen ausgesprochen werden. Häufig passiert dies im [Wettbewerbsrecht (HWG/UWG)], Arbeitsrecht und [Urheberrecht].

Der Begriff der Abmahnung ist nicht durch ein Gesetz definiert. Jedoch heißt es in der Begründung im Gesetzesentwurf gegen den [unlauteren Wettbewerb (UWG)]:

       "Eine Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben." (vgl. Begr RegE BT-Drucks 15/1487, S. 25)

Abmahnung im Wettbewerbsrecht (HWG/UWG)

Durch die Regelungen im [Wettbewerbsrecht], soll ein fairer wirtschaftlicher Wettbewerb gewährleistet werden. Im Rahmen des [Wettbewerbsrecht] wird mit einer Abmahnung das Ziel verfolgt Verstöße gegen das [Wettbewerbsrecht] aufzuzeigen und zu verwarnen. Primär steht hier die außergerichtliche Klärung im Vordergrund. Allgemeine Rechtsgrundlage für das Verhalten der Teilnehmer im Wettbewerb ist das UWG; im Bereich des Gesundheitswesen das HWG, sowie hier auch Berufsordnungen wie der FSA Kodex.

Ablauf der Abmahnung

Die angemahnte Partei erhält vom Wettbewerber oder einer beauftragten Anwaltskanzlei ein Schreiben (Abmahnung) mit den aufgeführten Verstößen und einer Frist, um diese Verstöße zu beheben. Die abgemahnte Partei hat nun die Möglichkeit innerhalb der vorgegebenen Frist eine [Unterlassungserklärung] abzugeben andernfalls wird der Wettbewerber vor Gericht gehen, um eine [einstweilige Verfügung] zu erwirken. Sobald diese vorliegt ist die abgemahnte Partei verpflichtet die darin angegebenen Punkte unverzüglich zu unterlassen.

Abmahnung im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht dient die Abmahnung der Vorbereitung der Kündigung. Liegen keine Gründe vor die eine Abmahnung unnötig machen, muss der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beim Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag zuerst eine Abmahnung zukommen lassen bevor er den Arbeitnehmer kündigen kann. In diesem Fall erfüllt eine Abmahnung zwei Zwecke: Zum einen soll sie dem Arbeitnehmer klar machen, dass er den Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag nachkommen und auch Regeln befolgen muss, da er andererseits mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit gekündigt wird. Zum anderen dient die Abmahnung auch dazu dem Arbeitnehmer eine weitere Chance einzuräumen und sein fahrlässiges Verhalten zu ändern. Sollte allerdings eine Straftat oder eine Drohung dem Arbeitgeber gegenüber vorliegen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ohne vorherige Abmahnung kündigen.

Abmahnungsgründe

Wenn ein Arbeitnehmer seinen vertraglich geregelten Pflichten nicht nachkommt oder Fehlverhalten an den Tag legt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Wichtig ist hierbei, dass nur Verhaltensweisen abgemahnt werden können, die der Arbeitnehmer auch eigenständig ändern kann. Um einige Beispiele zu nennen:

  • unentschuldigtes Fehlen
  • sexuelle Belästigung
  • Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
  • Arbeitsverweigerung

Bagatellverstöße wiederum dürfen nicht abgemahnt werden. Hierzu zählt zum Beispiel eine Verspätung von 1 oder 2 Minuten oder eine einmalige Verspätung.

Zustellung einer Abmahnung

Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung. Allerdings wird in den meisten Fällen eine schriftliche Abmahnung ausgestellt, um ggf. einen Beweis vor Gericht vorbringen zu können, falls nötig. Eine vorherige mündliche Ermahnung ist nicht erforderlich.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Das [Urheberrecht] befasst sich mit der juristischen Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Produkt. Ziel ist es die Rechte des Urhebers an dem eigenen Werk zu schützen und zudem eine adäquate finanzielle Vergütung zu gewährleisten. Als Urheber wird der Schöpfer eines Werkes bezeichnet, welches wiederum vom [Urheberrecht] geschützt wird. Im Urheberrecht sind die Beispiele für Abmahnungsgründe unerlaubte Bild- und Textnutzung im Rahmen von Tauschbörsen (sog. Filesharing). Eine solche Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen beinhaltet den Vorwurf, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten ein urheberrechtlich geschütztes Produkt (z.B. ein Musikvideo, ein Film, eine mp3-Datei, ein Hörbuch etc.) im Internet hochgeladen und weltweit zum Download zugänglich gemacht wurde. Sollte sich die Anschuldigung als wahr erweisen, kann damit das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG verletzt sein.

Weblinks

Bussgelder und Kosten
Gesetzesentwurf
Abmahnung allgemein
Abmahnung im Arbeitsrecht/
Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Abmahnung im Urheberrecht






Quellangaben: http://dip21.bundestag.de/doc/btd/15/014/1501487.pdf http://www.abmahnung.de/zweck-der-abmahnung https://arbeits-abc.de/abmahnung-der-erste-schritt-zur-kuendigung/ https://www.anwalt24.de/lexikon/wettbewerbsrecht http://www.urheberrecht.de/#Was-ist-das-Urheberrecht