Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Ende Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das „'''Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken'''“ (kurz: Netzwerkdurchsetzungsges…“) |
K (Fehlerhafter Link) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Ende Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das „'''Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken'''“ (kurz: Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) beschlossen (Video zum Bundestagsbeschluss: | Ende Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das „'''Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken'''“ (kurz: Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) beschlossen (Video zum Bundestagsbeschluss: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-netzwerkdurchsetzungsgesetz/513398 ) Seit 01.01.2018 ist das Gesetz voll anwendbar. Das Gesetz soll die Hasskriminalität im Netz eindämmen. | ||
Version vom 2. Januar 2018, 13:10 Uhr
Ende Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (kurz: Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) beschlossen (Video zum Bundestagsbeschluss: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw26-de-netzwerkdurchsetzungsgesetz/513398 ) Seit 01.01.2018 ist das Gesetz voll anwendbar. Das Gesetz soll die Hasskriminalität im Netz eindämmen.
Löschung von Inhalten
Mit dem Gesetz müssen soziale Netzwerke wie Facebook (So bereitet sich Facebook auf das NetzDG vor: [[1]] ), Twitter oder YouTube ein funktionsfähiges Beschwerdesystem für rechtswidrige Inhalte vorhalten. Gemeldete Inhalte müssen von den Betreibern der Netzwerke geprüft und bei mutmaßlichen Rechtsverstößen gelöscht werden. Dazu sind sie laut Telemediengesetz verpflichtet.
Kritik am Gesetz
Dass Gesetz findet nicht überall Zustimmung. So wird mancherorts von Zensur und dem Ende der Meinungsfreiheit gesprochen. Auch Bitkom, der Digitalverband Deutschlands (Pressemitteilung vom 29.12.2017: [2] ), übt Kritik. Das Gesetz sei verfassungswidrig und setze die Betreiber von sozialen Netzwerken an mehreren Stellen unter Druck. So hätten die Unternehmen beispielsweise nur wenig Zeit (je nach Offensichtlichkeit der rechtswidrigen Inhalte 24 Stunden bis 7 Tage), um zu reagieren. Zudem würden mit Einführung des Gesetztes Bußgeld-Leitlinien fehlen, obwohl die Höhe der Bußgelder bis zu 5 Mio. Euro reichen können.