Ausbeutungsmissbrauch

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AUSBEUTUNGSMISSBRAUCH bedeutet, dass von Abnehmern oder Lieferanten unangemessen überhöhte Preise oder Konditionen gefordert werden. Dabei wird eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt. Der Nachweis erfolgt über vergleichbare wettbewerblich organisierte Märkte.


AUSBEUTUNGSMISSBRAUCH AM BEISPIEL VON FACEBOOK

Das Bundeskartellamt hat Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Das Amt will durch das Urteil erreichen, dass Nutzer des sozialen Netzwerks, der Zusammenführung ihrer Daten aus verschiedenen Quellen widersprechen können. Facebook sammelt die Daten seiner Nutzer, um zielgerichtete Werbung platzieren zu können. Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, wirft dem US-Konzern vor, auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend zu sein und diese Stellung beim Sammeln und Verwerten von Daten zu missbrauchen. Aus diesem Grund hat das Amt Facebook weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Laut Bundeskartellamt mache Facebook die Nutzung davon abhängig, unbegrenzt alle Arten von Nutzerdaten, auch aus Drittquellen, wie zum Beispiel Instagram oder WhatsApp, sammeln zu können. Dazu gehörten aber auch Webseiten und Apps von anderen Betreibern. Auf diese kann Facebook über Schnittstellen zugreifen. Das Bundeskartellamt will erreichen, dass der Nutzer in Zukunft von dem Recht Gebrauch machen kann, dieser Verarbeitung von Daten zu widersprechen. Er müsse aber trotzdem Facebook weiter nutzen können. Facebook hat nun zwölf Monate Zeit, um die Vorgaben umzusetzen. Die Entscheidung des Kartellamts ist noch nicht rechtskräftig.

BUNDESKARTELLAMT

Nach den Geschäftsbedingungen von Facebook können Nutzer das soziale Netzwerk bislang nur unter der Voraussetzung nutzen, dass Facebook auch außerhalb der Facebook-Seite, Daten über den Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammeln darf. Diese Daten werden dann dem Facebook-Nutzerkonto zugeordnet. Das heißt, alle auf Facebook, WhatsApp, Instagram sowie den auf Drittseiten gesammelten Daten können mit dem Facebook-Nutzerkonto zusammengeführt werden.

Laut Bundeskartellamt umfasst die Entscheidung verschiedene Datenquellen. Künftig sollen die zum Facebook-Konzern gehörenden Dienste wie WhatsApp und Instagram die Daten zwar weiterhin sammeln dürfen. Eine Zuordnung der Daten zum Nutzerkonto bei Facebook soll aber nur noch mit freiwilliger Einwilligung des Nutzers möglich sein. Wenn die Einwilligung nicht erteilt wird, müssen die Daten bei den anderen Diensten verbleiben und dürfen nicht kombiniert mit den Facebook-Daten verarbeitet werden. Eine Sammlung und Zuordnung von Daten von Drittwebseiten zum Facebook-Nutzerkonto ist in der Zukunft ebenfalls nur noch dann möglich, wenn der Nutzer freiwillig in die Zuordnung zum Facebook-Nutzerkonto einwilligt. Fehlt es bei den Daten von den konzerneigenen Diensten und Drittwebsites an der Einwilligung, kann Facebook die Daten nur noch sehr stark eingeschränkt sammeln und dem Nutzerkonto zuordnen. Nun muss Facebook entsprechende Lösungsvorschläge erarbeiten und vorlegen.

Der Präsident des Kartellamts Andreas Mundt erklärte dazu am 07. Februar 2019 in Bonn „Wir nehmen bei Facebook für die Zukunft eine Art innere Entflechtung bei den Daten vor. Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen. Die Kombination von Datenquellen hat ganz maßgeblich dazu beigetragen, dass Facebook einen so einzigartigen Gesamtdatenbestand über jeden einzelnen Nutzer erstellen und seine Marktmacht erreichen konnte. Der Verbraucher kann in Zukunft verhindern, dass Facebook seine Daten ohne Beschränkung sammelt und verwertet.Die bisherige Zusammenführung aller Daten unter dem Facebook-Nutzerkonto in faktisch schrankenlosem Ausmaß hängt für die Zukunft von der freiwilligen Einwilligung der Nutzer ab. Und Freiwilligkeit heißt, dass die Nutzung der Facebook-Dienste nicht von der Einwilligung des Nutzers in diese Art der Datensammlung und -zusammenführung abhängig gemacht werden darf. Wenn der Nutzer die Einwilligung nicht erteilt, darf Facebook ihn nicht von seinen Diensten ausschließen und muss auf eine Datensammlung und -zusammenführung aus den verschiedenen Quellen verzichten.“

Laut Bundeskartellamt ist Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke Facebook marktbeherrschend. Hier hat Facebook mit 23 Millionen täglichen und 32 Millionen monatlichen Nutzern einen Marktanteil von über 95 Prozent bei den täglich aktiven Nutzern und von über 80 Prozent bei den monatlich aktiven Nutzern. Konkurrent Google+ wird Anfang April seinen Dienst einstellen. Da Snapchat, YouTube, Twitter, LinkedIn und Xing jeweils nur einen Ausschnitt der Leistungen eines sozialen Netzwerkes anbieten, wurden sie nicht in den relevanten Markt einbezogen. „Aber auch unter Einbeziehung dieser Dienste würde der Facebook-Konzern inklusive seiner Tochterunternehmen Instagram und WhatsApp auf so hohe Marktanteile kommen, die die Annahme eines Monopolisierungsprozesses nahelegen“ so das Bundeskartellamt.

Der Präsident des Kartellamts Andreas Mundt erklärte weiter: „Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können. Ein obligatorisches Häkchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen des Unternehmens stellt angesichts der überragenden Marktmacht des Unternehmens keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung dar. Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein.“ Laut Bundeskartellamt sei der Umfang, in dem Facebook Daten ohne Einwilligung der Nutzer sammelt, dem Nutzerkonto zuführt und verwertet, missbräuchlich. Nicht bewertet wurde, wie die Verarbeitung von Daten, die bei der Nutzung der originären Facebook-Website selbst anfallen, kartellrechtlich zu bewerten sei: „Aufgrund der direkten Zuordnung zu dem konkreten Dienst wissen Nutzer, dass ihre Daten dort in einem bestimmten Umfang erhoben und genutzt werden. Dies ist auch wesentlicher Bestandteil eines sozialen Netzwerkes und dessen datenbasiertem Geschäftsmodell. Was vielen jedoch nicht bewusst ist: Die private Nutzung des Netzwerks ist u.a. auch davon abhängig, dass Facebook nahezu unbegrenzt jegliche Art von Nutzerdaten aus Drittquellen sammelt, den Facebook-Konten der Nutzer zuordnet und zu zahlreichen Datenverarbeitungsvorgängen verwendet. Drittquellen sind dabei die konzerneigenen Dienste wie z.B. Instagram oder WhatsApp aber auch Drittseiten, die mit Schnittstellen, wie z.B. dem „Like-“ oder „Share-Button“, versehen sind. Wenn Webseiten und Apps derartige sichtbare Schnittstellen eingebunden haben, fließen schon mit deren Aufruf bzw. Installation Daten an Facebook. Es ist also beispielsweise nicht notwendig, einen „Like-Button“ zu berühren oder gar zu betätigen. Schon der Aufruf einer Seite, in der ein „Like-Button“ eingebunden ist, löst den Datenfluss zu Facebook aus. Solche Schnittstellen sind millionenfach auf deutschen Webseiten und in Apps verbreitet. Aber auch wenn für den Internetnutzer gar kein Facebook-Symbol auf einer Website sichtbar ist, fließen vielfach Daten des Nutzers von einer Internetseite zu Facebook. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Homepage-Betreiber im Hintergrund den Analysedienst „Facebook Analytics“ einsetzt, um damit Auswertungen über die Nutzer seiner Homepage durchzuführen.“

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Fragestellungen hat das Bundeskartellamt eng mit führenden Datenschutzbehörden zusammengearbeitet. Wegen der Nutzungsbedingungen, der Art und Weise der Sammlung und der Verwertung der Daten durch Facebook verstoße Facebook, zu Lasten der Nutzer, gegen europäische Datenschutzvorschriften. Das Verhalten von Facebook sei vor allem als sogenannter „Ausbeutungsmissbrauch“ zu deuten: „Marktbeherrschende Unternehmen dürfen die Marktgegenseite – hier also die Verbraucher als Facebook-Nutzer – nicht ausbeuten. Das gilt vor allem dann, wenn durch die Ausbeutung gleichzeitig auch Wettbewerber behindert werden, die keinen solchen Datenschatz anhäufen können. Diese kartellrechtliche Herangehensweise ist nicht neu, sondern entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach nicht nur überhöhte Preise, sondern auch die Unangemessenheit von vertraglichen Regelungen und Konditionen eine missbräuchliche Ausbeutung darstellen (sog. Konditionenmissbrauch).“

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig.

DIE REAKTION VON FACEBOOK

Facebook kündigte umgehend an,Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen den Beschluss der Behörde einzulegen. Der US-Konzern bestreitet eine marktbeherrschende Position und sieht seine Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) falsch bewertet. Solange das Verfahren läuft, muss Facebook die Anordnungen des Kartellamts nicht umsetzen.

Die Pressemitteilung von Facebook im Wortlaut:

"Warum wir die Auffassung des Bundeskartellamts nicht teilen (von Yvonne Cunnane, Head of Data Protection, Facebook Ireland, und Nikhil Shanbhag, Director and Associate General Counsel)

Das Bundeskartellamt hat in seiner im März 2016 aufgenommenen Untersuchung einen Beschluss gefasst. Wir haben über fast drei Jahre mit dem Bundeskartellamt kooperiert und werden unseren Dialog mit der Behörde fortsetzen. Ungeachtet dessen lehnen wir die Auffassung des Bundeskartellamts entschieden ab und werden Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Das Bundeskartellamt unterschätzt den starken Wettbewerb, dem wir in Deutschland ausgesetzt sind. Es bewertet unsere Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) falsch und läuft im Ergebnis Gefahr, jene Mechanismen zu unterlaufen, die das europäische Recht zur Sicherstellung konsistenter Datenschutzstandards für die gesamte EU bereithält.

Der Schutz persönlicher Daten ist in der EU ein Grundrecht und dieser Schutz gilt für alle gleichermaßen – unabhängig davon, wie groß das betroffene Unternehmen ist. Die Auslegung der DSGVO wird durch die europäischen Datenschutzbehörden konkretisiert. Diese haben bei zahlreichen Unternehmen – einschließlich Facebook – ihre Kompetenzen ausgeübt und relevante Fragen gestellt sowie Untersuchungen dort eingeleitet, wo sie Anlass dazu gesehen haben. Wir nehmen unsere DSGVO Pflichten sehr ernst. Die Entscheidung des Bundeskartellamts aber wendet das Wettbewerbsrecht in verfehlter Weise an, indem es Sonderanforderungen aufstellt, die nur für ein einziges Unternehmen gelten sollen.

Das Bundeskartellamt übersieht bei seiner Entscheidung drei wichtige Punkte:

Popularität ist nicht gleichbedeutend mit Marktbeherrschung Das Bundeskartellamt hat im Rahmen seiner eigenen Umfrage festgestellt, dass Facebook in Deutschland von über 40% der Nutzer von sozialen Medien überhaupt nicht genutzt wird. Wir haben in Deutschland einen harten Wettbewerb mit anderen Diensten, doch das Bundeskartellamt hält es für irrelevant, dass unsere Apps mit YouTube, Snapchat, Twitter und vielen anderen Wettbewerbern um die Aufmerksamkeit der Nutzer konkurrieren. Facebook befolgt die Vorgaben der DSGVO Die DSGVO ist vor weniger als einem Jahr in Kraft getreten und hat damit neue Anforderungen an alle in der EU tätigen Unternehmen gestellt. Als Teil unserer Maßnahmen zur Umsetzung der DSGVO haben wir die Informationen überarbeitet, die wir Nutzern über den Schutz ihrer Daten zur Verfügung stellen. Außerdem erklären wir noch detaillierter, welche Steuerungsmöglichkeiten sie zur Kontrolle ihrer Informationen haben. Wir haben für alle Menschen auf Facebook neue und verbesserte Privatsphäre-Einstellungen eingeführt. Dazu gehört auch, dass wir alle Nutzer weltweit dazu aufgefordert haben, Entscheidungen zu den Werbeanzeigen zu treffen, die sie sehen, und weitere Einstellungen zum Schutz ihrer Daten zu überprüfen. Wir werden außerdem bald das Tool „Clear History“ einführen. Mit dieser Funktion können sich Nutzer die Informationen, die wir von Webseiten und Diensten im Rahmen unserer Business Tools erhalten, künftig ansehen und sie von ihrem Account trennen. Das Bundeskartellamt lässt außer Acht, wie Facebook tatsächlich Daten verarbeitet, und welche Maßnahmen wir ergreifen, um die Vorgaben der DSGVO zu erfüllen. Die DSGVO überträgt ausdrücklich den Datenschutzbehörden – und nicht den Wettbewerbsbehörden – die Urteilsgewalt darüber, ob Unternehmen ihrer Verantwortung nachkommen. Und die Datenschutzbehörden haben auch die notwendige Fachkenntnis, diese Entscheidungen zu treffen. Darüber hinaus vereinheitlicht die DSGVO den Rechtsrahmen in ganz Europa, sodass für alle dieselben Vorschriften gelten und von den zuständigen Behörden im jeweiligen Land konsistent angewendet werden können. In unserem Fall ist die zuständige Stelle die irische Datenschutzbehörde. Der Beschluss des Bundeskartellamts läuft hingegen Gefahr, den europäischen Rechtsrahmen zu untergraben, indem er das datenschutzrechtliche Schutzniveau von der Größe des betroffenen Unternehmens abhängig macht. Dienstübergreifende Informationsnutzung macht unsere Plattformen besser und stärkt die Sicherheit.

Das Ziel von Facebook war schon immer, Menschen miteinander zu verbinden und ihnen den Zugang zu denjenigen Informationen zu ermöglichen, die sie interessieren. Facebook bietet eine einzigartige Nutzererfahrung, die auf jede Person individuell zugeschnitten ist. Hierfür verwenden wir verschiedene Signale: angefangen bei den Informationen, die in einem Nutzerprofil angegeben sind, über Beiträge, die geteilt oder mit „Gefällt mir“ markiert wurden, bis hin zu Informationen, die andere Dienste mit uns über die Nutzung ihrer Webseiten und Apps geteilt haben. Solche Informationen dienstübergreifend zu nutzen, hilft uns auch dabei, die Sicherheit der Menschen zu verbessern. Dazu gehört beispielsweise, plattformübergreifend auf Facebook und Instagram missbräuchliches Verhalten zu verhindern und Konten zu sperren, die im Zusammenhang mit Terrorismus, Kindesmissbrauch, oder der Manipulation von Wahlen stehen. Jeden Tag interagieren Menschen mit Unternehmen, die Daten auf eine ähnliche Weise wie wir verwenden und verbinden. Zurecht liegt das Augenmerk von Aufsichtsbehörden weltweit auf diesen Themen. Das berechtigt das Bundeskartellamt aber nicht dazu, Sonderanforderungen für ein einziges Unternehmen aufzustellen.

Wir haben hier unseren Standpunkt und unsere Argumente dargelegt, die wir weiterhin dem Bundeskartellamt gegenüber und vor Gericht vertreten werden. Uns ist wichtig, dass Menschen und Unternehmen in Deutschland auch in Zukunft unsere Dienste in vollem Umfang nutzen können. Wir werden außerdem daran arbeiten, die Kontrolle und den Schutz für die Informationen unserer Nutzer weiter zu verbessern.“

QUELLEN UND WEITERFÜHRENDE LINKS

https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2019/07_02_2019_Facebook.html;jsessionid=3720FF16AA7D50DCB0F20A314DFF8D76.1_cid371?nn=3591286

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bundeskartellamt-entscheidet-facebook-muss-daten-sammlung-aendern-a-1252007.html

https://de.newsroom.fb.com/news/2019/02/warum-wir-die-auffassung-des-bundeskartellamts-nicht-teilen/