Meinungsäußerung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Ich habe eine kurze Erklärung ergänzt, warum der Begriff für im Social Media-Bereich Tätige von Bedeutung ist. Außerdem habe ich rechtliche Aspekte zu Meinungsäußerungen ergänzt.)
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Bei einer Meinungsäußerung muss erkennbar sein, dass es sich um eine subjektive Mitteilung handelt. Die Meinungsfreiheit ist grundgesetzlich geschützt.
Bei einer Meinungsäußerung muss erkennbar sein, dass es sich um eine subjektive Mitteilung handelt. Die Meinungsfreiheit ist grundgesetzlich geschützt. Für den Social Media-Bereich sind rechtliche Aspekte von Meinungsäußerungen wichtig, da das Internet und insbesondere Soziale Medien grundsätzlich jedem die Möglichkeit bieten, sich öffentlich zu äußern.
 
'''Rechtliche Aspekte'''
 
Wenn Personen, auf die sich Äußerungen Anderer beziehen, diese als verletzend oder rufschädigend empfinden und sich mit juristischen Mitteln dagegen wehren, so ist die Unterscheidung zwischen [[Tatsachenbehauptung]] und Meinungsäußerung bedeutsam. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine Tatsachenbehauptung dem Beweis zugänglich ist - also überprüft werden kann, ob die Behauptung objektiv der Wahrheit entspricht oder nicht. Bei Meinungsäußerungen dagegen steht das bloße Meinen oder Dafürhalten im Vordergrund, sie sind also subjektiv gefärbt.
 
Meinungsäußerungen sind durch die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) geschützt und somit auch dann zulässig, wenn sie überspitzt, ironisch und polemisch ausfallen. Allerdings kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze sowie zugunsten des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Nicht erlaubt sind auch Äußerungen, die den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Äußerung eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen. Bei solchen Äußerungen steht nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund, sondern die Schmähung und Diffamierung des Betroffenen.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
https://www.lhr-law.de/thema/medienrecht-persoenlichkeitsrecht/werturteil-und-tatsachenbehauptung/

Version vom 6. April 2021, 17:40 Uhr

Bei einer Meinungsäußerung muss erkennbar sein, dass es sich um eine subjektive Mitteilung handelt. Die Meinungsfreiheit ist grundgesetzlich geschützt. Für den Social Media-Bereich sind rechtliche Aspekte von Meinungsäußerungen wichtig, da das Internet und insbesondere Soziale Medien grundsätzlich jedem die Möglichkeit bieten, sich öffentlich zu äußern.

Rechtliche Aspekte

Wenn Personen, auf die sich Äußerungen Anderer beziehen, diese als verletzend oder rufschädigend empfinden und sich mit juristischen Mitteln dagegen wehren, so ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bedeutsam. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine Tatsachenbehauptung dem Beweis zugänglich ist - also überprüft werden kann, ob die Behauptung objektiv der Wahrheit entspricht oder nicht. Bei Meinungsäußerungen dagegen steht das bloße Meinen oder Dafürhalten im Vordergrund, sie sind also subjektiv gefärbt.

Meinungsäußerungen sind durch die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) geschützt und somit auch dann zulässig, wenn sie überspitzt, ironisch und polemisch ausfallen. Allerdings kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze sowie zugunsten des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Nicht erlaubt sind auch Äußerungen, die den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Äußerung eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellen. Bei solchen Äußerungen steht nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung im Vordergrund, sondern die Schmähung und Diffamierung des Betroffenen.

Weblinks

https://www.lhr-law.de/thema/medienrecht-persoenlichkeitsrecht/werturteil-und-tatsachenbehauptung/