Tatsachenbehauptung

Aus Social-Media-ABC
Version vom 6. April 2021, 17:00 Uhr von Philipp Demling (Diskussion | Beiträge)
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Darunter versteht man die Verbreitung tatsächlicher Umstände. In Abgrenzung dazu unterliegt eine subjektive Aussage der Meinungsfreiheit. Für den Social Media-Bereich sind rechtliche Aspekte von Tatsachenbehauptungen wichtig, da das Internet und insbesondere Soziale Medien grundsätzlich jedem die Möglichkeit bieten, sich öffentlich zu äußern.

Rechtliche Aspekte

Wenn Personen, auf die sich Äußerungen Anderer beziehen, diese als verletzend oder rufschädigend empfinden und sich mit juristischen Mitteln dagegen wehren, so ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung bedeutsam. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass eine Tatsachenbehauptung dem Beweis zugänglich ist - also überprüft werden kann, ob die Behauptung objektiv der Wahrheit entspricht oder nicht. Bei Meinungsäußerungen dagegen steht das bloße Meinen oder Dafürhalten im Vordergrund, sie sind also subjektiv gefärbt. Eine Tatsachenbehauptung kann sich nur auf die Vergangenheit oder Gegenwart beziehen.

Wahre Tatsachenbehauptungen sind in der Regel zulässig, auch wenn sie für Betroffene nachteilig sind. Dagegen können unwahre Tatsachenbehauptungen oder solche, deren Wahrheitsgehalt nur schwer überprüft werden kann, von Betroffenen meist relativ schnell juristisch unterbunden werden. Wer von einer aus eigener Sicht unwahren Tatsachenbehauptung betroffen ist, kann an denjenigen, der die Behauptung aufgestellt hat, unterschiedliche Forderungen stellen: Unterlassung, Widerruf, Löschung (bei Aussagen im Internet), Gegendarstellung (bei Tatsachenbehauptungen in den Medien), Schadensersatz oder Geldentschädigung (Schmerzensgeld).

Weblinks

https://www.lhr-law.de/thema/medienrecht-persoenlichkeitsrecht/werturteil-und-tatsachenbehauptung/

https://initiative-tageszeitung.de/lexikon/was-ist-eine-tatsachenbehauptung/