Landesbeauftragte für Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Aufgabe
== Aufgabe ==


In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.
In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.
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* Erstellung des Tätigkeitberichtes des LfD
* Erstellung des Tätigkeitberichtes des LfD
* Durchführung von Fortbldungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
* Durchführung von Fortbldungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
* Zusammenarbeit mit dem Bund  
* Zusammenarbeit mit dem Bund
 
 


== Aktuelle Beispiele ==
== Aktuelle Beispiele ==

Version vom 25. August 2014, 20:16 Uhr

Definition

Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder


Aufgabe

In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.

Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:

  • Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
  • Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
  • Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
  • Erstellung des Tätigkeitberichtes des LfD
  • Durchführung von Fortbldungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
  • Zusammenarbeit mit dem Bund

Aktuelle Beispiele

Landeabeaftragte für Datenschutz der einzelnen Bundesländer

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/