Landesbeauftragte für Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.
In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.


Zu den konkreten Aufgaben gehören:
Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:
 
Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
Erstellung des Landesdatenschutzberichtes
 
informieren mit dem Tätigkeitsbericht oder auf andere Weise die Öffentlichkeit zu Fragen des Datenschutzes im Kontrollbereich des Landesbeauftragten,
führen im Rahmen ihrer zeitlichen und personellen Möglichkeiten Fortbildungsveranstaltungen durch und halten Vorträge zum Datenschutz,
arbeiten mit den anderen für den Datenschutz zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zusammen.
Nicht zuständig ist der Landesbeauftragte für die in Sachsen-Anhalt ansässigen Bundesbehörden (z.B. das Umweltbundesamt), die der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterliegen. Bei den Gerichten des Landes beschränkt sich die Kontrolle des Landesbeauftragten auf deren Verwaltungstätigkeiten.
 
Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) überträgt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit.
Das in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Recht auf Informationsfreiheit gibt jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Durch den Erlass des IZG LSA sind grundsätzlich alle amtliche Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, zu allgemein zugänglichen Quellen geworden, zu denen gem. § 1 Abs. 1 IZG LSA i.V.m. den nachfolgenden Regelungen des Gesetzes jeder einen freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Anspruch auf Informationszugang besitzt.
 
Die Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denen des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Vermittlung bei Streitfällen zwischen Bürgern und Behörden, die Beratung des Gesetzgebers und der Verwaltung sowie die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA. Jeder, der sich in seinen Rechten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt verletzt sieht, kann sich an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Dieser kann Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen gegen das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden.
 





Version vom 25. August 2014, 21:12 Uhr

Definition

Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder


Aufgabe

In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.

Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:

Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
Erstellung des Landesdatenschutzberichtes

informieren mit dem Tätigkeitsbericht oder auf andere Weise die Öffentlichkeit zu Fragen des Datenschutzes im Kontrollbereich des Landesbeauftragten, führen im Rahmen ihrer zeitlichen und personellen Möglichkeiten Fortbildungsveranstaltungen durch und halten Vorträge zum Datenschutz, arbeiten mit den anderen für den Datenschutz zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zusammen. Nicht zuständig ist der Landesbeauftragte für die in Sachsen-Anhalt ansässigen Bundesbehörden (z.B. das Umweltbundesamt), die der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterliegen. Bei den Gerichten des Landes beschränkt sich die Kontrolle des Landesbeauftragten auf deren Verwaltungstätigkeiten.

Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) überträgt dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Das in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Recht auf Informationsfreiheit gibt jedermann das Recht, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Durch den Erlass des IZG LSA sind grundsätzlich alle amtliche Informationen, die bei den Behörden, Gemeinden und anderen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt vorhanden sind, zu allgemein zugänglichen Quellen geworden, zu denen gem. § 1 Abs. 1 IZG LSA i.V.m. den nachfolgenden Regelungen des Gesetzes jeder einen freien, an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Anspruch auf Informationszugang besitzt.

Die Befugnisse des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entsprechen denen des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört die Vermittlung bei Streitfällen zwischen Bürgern und Behörden, die Beratung des Gesetzgebers und der Verwaltung sowie die Kontrolle der Anwendung des IZG LSA. Jeder, der sich in seinen Rechten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt verletzt sieht, kann sich an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Dieser kann Akten einsehen, die Behörden zu einer Stellungnahme auffordern, vermitteln, bei Verstößen gegen das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt auf ein ordnungsgemäßes Verfahren hinwirken und im Fall der Nichtabhilfe Verstöße beanstanden.



Zusammen mit .

Rechtssprechung

Aktuelle Beispiele

Landeabeaftragte für Datenschutz der einzelnen Bundesländer

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/