Landesbeauftragte für Datenschutz

Aus Social-Media-ABC
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Definition

Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder


Aufgabe

In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) ZITAT und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.

Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:

  • Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
  • Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
  • Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
  • Erstellung des Tätigkeitberichtes des LfD
  • Durchführung von Fortbldungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
  • Zusammenarbeit mit dem Bund

Aktuelle Beispiele

Einer der bekanntesten LfD ist sicherlich Dr. Thilo Weichert ist sicherlich einer der engagiertesten Datenschützer in Deutschland, jemand der das Thema Datenschutz sicherlich mit Inbrunst verkörpert und dessen öffentliche Auftritte und Vorträge immer eine Reise wert sind, auch wenn man manchmal nicht jede seiner Auffassung im Detail teilen mag.

Alles in allem ist Herr Weichert also ein Landesdatenschutzbeauftragter dessen Engagement auch bei bestimmten Themen regelmäßig zum Ausdruck kommt, während man von anderen Landesdatenschutzbeauftragten hierzu häufig erstmal nichts hört.

So zuletzt geschehen zum Thema Facebook. Herr Weichert, Landesdatenschutzbeauftragter Schleswig-Holsteins, erklärte Datenübermittlung infolge der Nutzung von Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig und den jeweiligen Website- oder Fanpagebetreiber für rechtlich verantwortlich.

Landeabeaftragte für Datenschutz der einzelnen Bundesländer

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/ http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Landespolitik/Verwaltungsgericht-Unternehmen-duerfen-Facebook-Seiten-betreiben