Landesbeauftragte für Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen

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Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich.
Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich.
Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer.


Zugleich  In den meisten Bundesländern ist er zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes.
Zugleich  In den meisten Bundesländern ist er zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes.

Version vom 25. August 2014, 19:59 Uhr

Definition

Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer.

Zugleich In den meisten Bundesländern ist er zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Rechtsstellung und die Befugnisse des LfD sind in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt.

Aufgabe Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Die Rechtsstellung und die Befugnisse des LfD sind in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt.

Die Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind außer für den Datenschutz auch für die Informationsfreiheit beziehungsweise für das Akteneinsichtsrecht zuständig.

Außer in Bayern sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz darüber hinaus auch für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich, d. h. bei Wirtschaftsunternehmen, Vereinen, Verbänden oder Parteien, zuständig. In Bayern besteht hierfür ein eigenständiges Landesamt für Datenschutzaufsicht mit Sitz in Ansbach. Im Zuge der Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010[1] unterliegen die Landesdatenschutzbeauftragten auch bei ihrer Aufsichtstätigkeit im nichtöffentlichen Bereich keiner Aufsicht durch andere staatliche Institutionen mehr. Die ursprünglich in vielen Ländern bestehende Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesregierung gewährleistete nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht die erforderliche Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden. Rechtsgrundlage

In einigen Bundesländern ist der Datenschutzbeauftragte Gegenstand einer eigenen Verfassungsregelung, die sein Amt beim Präsidenten des Landtags einrichtet. Dies scheint eine gewisse Ähnlichkeit zum Modell des Wehrbeauftragten im Bund zu haben.

Zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Rechtssprechung

Aktuelle Beispiele

Landeabeaftragte für Datenschutz der einzelnen Bundesländer

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz