Impressumspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Unter anderem im [[Telemediengesetz]] (TMG), genauer im § 5 TMG, wird die allgemeine Informationspflicht festgelegt. Das Gesetz trat am 01. März 2007 in Kraft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 312c die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen vor. Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) legt zudem in § 55 fest, dass Anbieter von Telemedien, [https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen], bestimmte Informationen zu sich angeben müssen. | Unter anderem im [[Telemediengesetz]] (TMG), genauer im § 5 TMG, wird die allgemeine Informationspflicht festgelegt. Das Gesetz trat am 01. März 2007 in Kraft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 312c die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen vor. Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) legt zudem in § 55 fest, dass Anbieter von Telemedien, [https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen], bestimmte Informationen zu sich angeben müssen. |
Version vom 6. Oktober 2020, 19:20 Uhr
Die Impressumspflicht schreibt vor, dass in Online- (hier: auch Anbieterkennzeichnung genannt) und Print-Veröffentlichungen ein Impressum angegeben werden muss. Unter anderem im Telemediengesetz (TMG), genauer im § 5 TMG, wird die allgemeine Informationspflicht festgelegt. Das Gesetz trat am 01. März 2007 in Kraft. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt in § 312c die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen vor. Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) legt zudem in § 55 fest, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, bestimmte Informationen zu sich angeben müssen.
Zweck
Betreiber geschäftsmäßiger Telemediendienste bzw. einer Internetseite müssen bestimmte Angaben zu ihrer Identität darstellen. Somit dient die Impressumspflicht zum Schutz der Verbraucher. Aufgrund dessen müssen die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Über die Angaben haben sie die Möglichkeit, sich über den Betreiber bzw. Anbieter zu informieren. Um rechtliche Ansprüche in einem Streitfall geltend zu machen, ist beispielsweise die Angabe der Anschrift und der Kontaktdaten relevant.
Allgemeine Mindestanforderungen
- Vor- und Nachname bei natürlichen Personen
- Firma und Rechtsform bei juristischen Personen
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
- Kontaktdaten, über die die Person oder das Unternehmen erreicht werden können (z.B. E-Mail-Adresse und Telefonnummer)
- Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, sowie Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer, wenn der Betreiber dort eingetragen ist
- Für bestimmte Berufsgruppen und Online-Anbieter gibt es weiterführende Pflichtangaben, sowie Anforderungen zur Angabe der Online-Streitbeteiligungsplattform und Verbraucherschlichtungsverfahren
Für wen die Impressumspflicht gilt
- Die Impressumspflicht gilt für Dienstanbieter, die auf Dauer angelegte geschäftsmäßige Telemedien anbieten.
- Die Impressumspflicht gilt nicht für Websites, die ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken dienen, solange dadurch keine Einnahmen (z.B. durch Werbeanzeigen) generiert werden.
- In den sozialen Medien (Facebook, YouTube etc.) gilt die Pflicht zur Angabe eines Impressums, wenn die Kanäle geschäftsmäßigen Zwecken dienen.
Folgen eines fehlenden Impressums
Wird das Impressum nicht wie gesetzlich verlangt angegeben, droht dem Betreiber eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Zudem begeht er einen Wettbewerbsverstoß, woraus sich Unterlassungsansprüche ergeben.
Weblinks
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- Gesetze im Internet - TMG
- E-Commerce Verbindungsstelle - Das Impressum im Internet
- Die Medienanstalten - Rundfunkstaatsvertrag