Landesbeauftragte für Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__38.html Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG] über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des [ | In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige [http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__38.html Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG] über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des [http://www.bfdi.bund.de/cae/servlet/contentblob/409518/publicationFile/25234/BDSG.pdf Bundesdatenschutzgesetzes], für die Umsetzung des [ http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open-Government/Informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz_node.html Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)]und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich. | ||
Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.: | Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.: |
Version vom 25. August 2014, 21:18 Uhr
Definition
Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzgesetzen in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom Landtag für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.Seine Aufgaben und Befugnisse regeln die Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer. Die LfD der einzelnen Länder bilden zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder/.
Aufgabe
In den meisten Bundesländern ist der LfD zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes, für die Umsetzung des [ http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open-Government/Informationsfreiheitsgesetz/informationsfreiheitsgesetz_node.html Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)]und für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich verantwortlich.
Zu den konkreten Aufgaben gehören u.a.:
- Bearbeitung von Bürgereingaben zum Thema Datenschutz
- Beratung und Kontrolle verantwortlichen Stellen bei der Einhaltung des Datenschutzes
- Erstellung des Registers der meldepflichtigen automatisierten Verfahren
- Erstellung des Tätigkeitberichtes des LfD
- Durchführung von Fortbldungsveranstaltungn zum Thema Datenschutz
- Zusammenarbeit mit dem Bund
Aktuelle Beispiele
Einer der bekanntesten und engagiertesten LfD ist sicherlich Dr. Thilo Weichert, verantwortlich für Schleswig-Holstein.
Er machte u.a. auf die Sicherheitslücken und fragwürdigen Datenschutzrichtlinien bei Facebook aufmerksam, indem er die Datenübermittlung bei Nutzung des Facebook-Like-Buttons sowie Fanpages für datenschutzrechtlich unzulässig erklärte und damit Website- oder Fanpagebetreiber rechtlich verantwortlich machte.
Er forderte Firmen und öffentliche Einrichtung dazu auf, keine sogenannten Fanseiten auf Facebook zu betreiben. Auch wenn das Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein seine Klage zur Verletzung Datenschutzrichtlinien zu diesem Thema abgewiesen hat, ist das Thema Datenschutz und Soziale Netzwerke verstätkt in das Bewusstsein der öffentlichkeit gelangt
Landesbeauftragt für Datenschutz der einzelnen Bundesländer
[Landeabeauftragte für Datenschutz http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html]
- [Liste der Datenschutzbeauftragten der Länder][1]
Weblinks
- http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz
- http://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz
- http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/BJNR272200005.html
- http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns/aufgaben/
- http://www.kn-online.de/Schleswig-Holstein/Landespolitik/Verwaltungsgericht-Unternehmen-duerfen-Facebook-Seiten-betreiben
- http://datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html