Landesbeauftragte für Datenschutz: Unterschied zwischen den Versionen
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Zugleich In den meisten Bundesländern ist er zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes. | Zugleich In den meisten Bundesländern ist er zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes. | ||
Die Rechtsstellung und die Befugnisse des LfD sind in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt. | |||
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Zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. | Zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. | ||
Landeabeaftragte für Datenschutz der einzelnen Bundesländer | == Rechtssprechung == | ||
== Aktuelle Beispiele == | |||
== Landeabeaftragte für Datenschutz der einzelnen Bundesländer == | |||
Quellen | == Quellen == | ||
http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz | http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz |
Version vom 25. August 2014, 19:53 Uhr
Definition
Der unabhängige und weisungsfreie Landesbeauftragte für den Datenschutz, umgangssprachlich auch Landesdatenschutzbeauftragter, ist für die Überwachung, Beratung und Umsetzung von Fragen des Datenschutzes nach geltenden Landesdatenschutzesetezn in den jeweiligen Bundesländern verantwortlich. Er wird vom LAndtag für eine Amtszeit von
Zugleich In den meisten Bundesländern ist er zugleich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 6 BDSG über nicht-öffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Rechtsstellung und die Befugnisse des LfD sind in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt.
Aufgabe
Die Rechtsstellung und die Befugnisse des LfD sind in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt.
Die Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind außer für den Datenschutz auch für die Informationsfreiheit beziehungsweise für das Akteneinsichtsrecht zuständig.
Außer in Bayern sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz darüber hinaus auch für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich, d. h. bei Wirtschaftsunternehmen, Vereinen, Verbänden oder Parteien, zuständig. In Bayern besteht hierfür ein eigenständiges Landesamt für Datenschutzaufsicht mit Sitz in Ansbach. Im Zuge der Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010[1] unterliegen die Landesdatenschutzbeauftragten auch bei ihrer Aufsichtstätigkeit im nichtöffentlichen Bereich keiner Aufsicht durch andere staatliche Institutionen mehr. Die ursprünglich in vielen Ländern bestehende Rechtsaufsicht der jeweiligen Landesregierung gewährleistete nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht die erforderliche Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden. Rechtsgrundlage
In einigen Bundesländern ist der Datenschutzbeauftragte Gegenstand einer eigenen Verfassungsregelung, die sein Amt beim Präsidenten des Landtags einrichtet. Dies scheint eine gewisse Ähnlichkeit zum Modell des Wehrbeauftragten im Bund zu haben.
Zusammen mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten bilden sie die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
Rechtssprechung
Aktuelle Beispiele
Landeabeaftragte für Datenschutz der einzelnen Bundesländer
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Landesbeauftragter_f%C3%BCr_den_Datenschutz