Social-Media-ABC:Urheberrechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Bestimmte Inhalte (Bilder, Texte, Videos, Präsentationen,, usw.)  die im Internet präsentiert werden, stehen nicht automatisch frei zur Verfügung. Diese (oder viele davon) sind an einen Urheberrecht gebunden, der das „geistige Gut“ eines Urhebers schützen soll. Das Benutzen, Verbreiten oder Vervielfältigen eines geschützten digitalen Inhaltes kann somit rechtswidrig und strafbar gemacht werden. [1]  
Bestimmte Inhalte (Bilder, Texte, Videos, Präsentationen,, usw.)  die im Internet präsentiert werden, stehen nicht automatisch frei zur Verfügung. Diese (oder viele davon) sind an ein Urheberrecht gebunden, das das „geistige Gut“ eines Urhebers schützen soll. Das Benutzen, Verbreiten oder Vervielfältigen eines geschützten digitalen Inhaltes kann somit rechtswidrig und strafbar gemacht werden. [1]  




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Im Allgemeinen gilt: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ [2]
Im Allgemeinen gilt: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ [2]


Jeder Text mit einer bestimmten [http://www.juraforum.de/lexikon/schoepfungshoehe Schöpfungshöhe ] (§ 2 Abs.2 UrhG) darf weder unerlaubt veröffentlicht oder übersetzt und bearbeitet werden ohne der ausdrücklichen rechtlichen Zustimmung des Urhebers. Wenn dies geschieht wird gegen das Urheberrecht verstoßen.  
Jeder Text mit einer bestimmten [http://www.juraforum.de/lexikon/schoepfungshoehe Schöpfungshöhe ] (§ 2 Abs.2 UrhG) darf weder unerlaubt veröffentlicht oder übersetzt und bearbeitet werden ohne die ausdrückliche rechtliche Zustimmung des Urhebers. Wenn dies nicht geschieht wird gegen das Urheberrecht verstoßen.  
   
   
Fotos und Videos die im Netz zur Verfügung gestellt werden sind ebenfalls vom Urheberrecht geschützt. Bei Bildern, sei es Lichtbilder oder Lichtwerkbilder greifen folgende Paragraphen ein: ([http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html § 2 Abs.1 Nr. 5 UrhG)], ([http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html § 72 UrhG)]. Bei Videos gestaltet sich die gesetzliche Eingrenzung der Nutzungsrechte durch das „Video Embbedding“ (Einbindung von Videos) als etwas komplizierter, jedoch kann der Paragraph [http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG] in diesem Kontext geltend gemacht werden. [3]
Fotos und Videos die im Netz zur Verfügung gestellt werden, sind ebenfalls vom Urheberrecht geschützt. Bei Bildern, sei es Lichtbilder oder Lichtwerkbilder greifen folgende Paragraphen ein: ([http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html § 2 Abs.1 Nr. 5 UrhG)], ([http://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html § 72 UrhG)]. Bei Videos gestaltet sich die gesetzliche Eingrenzung der Nutzungsrechte durch das „Video Embbedding“ (Einbindung von Videos) als etwas komplizierter, jedoch kann der Paragraph [http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG] in diesem Kontext geltend gemacht werden. [3]


== Nutzungsrecht ==
== Nutzungsrecht ==


Jede Person die ein neues Werk kreiert hat als Urheber das Recht damit zu machen was sie will. Diese kann sich vom Nutzungsrecht bedienen und entweder:
Jede Person die ein neues Werk kreiert hat als Urheber das Recht damit zu machen was sie will. Um diese Werke zu nutzen sind nachfolgende Punkte zu beachten:


- eine entgeltliche Lizenz beantragen
- entgeltliche Lizenz beantragen


- die Verpflichtung der Nennung des Namens zur Verfügung stellen
- Verpflichtung zur Nennung des Namens  


oder die Inhalte werden zur Nutzung frei gegeben, d.h. diese werden dann zur [[Open Source]] erklärt.[4]
oder die Inhalte werden unter bestimmten Bedingungen zur Nutzung frei gegeben, d.h. diese werden dann zu [[Open Source]] erklärt.[4]




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'''Recht 2.0 - Internet, Social media & Recht''': www.rechtzweinull.de
'''Recht 2.0 - Internet, Social media & Recht''': www.rechtzweinull.de





Version vom 27. Juli 2014, 10:45 Uhr

Bestimmte Inhalte (Bilder, Texte, Videos, Präsentationen,, usw.) die im Internet präsentiert werden, stehen nicht automatisch frei zur Verfügung. Diese (oder viele davon) sind an ein Urheberrecht gebunden, das das „geistige Gut“ eines Urhebers schützen soll. Das Benutzen, Verbreiten oder Vervielfältigen eines geschützten digitalen Inhaltes kann somit rechtswidrig und strafbar gemacht werden. [1]


Urheberrecht

Im Allgemeinen gilt: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ [2]

Jeder Text mit einer bestimmten Schöpfungshöhe (§ 2 Abs.2 UrhG) darf weder unerlaubt veröffentlicht oder übersetzt und bearbeitet werden ohne die ausdrückliche rechtliche Zustimmung des Urhebers. Wenn dies nicht geschieht wird gegen das Urheberrecht verstoßen.

Fotos und Videos die im Netz zur Verfügung gestellt werden, sind ebenfalls vom Urheberrecht geschützt. Bei Bildern, sei es Lichtbilder oder Lichtwerkbilder greifen folgende Paragraphen ein: (§ 2 Abs.1 Nr. 5 UrhG), (§ 72 UrhG). Bei Videos gestaltet sich die gesetzliche Eingrenzung der Nutzungsrechte durch das „Video Embbedding“ (Einbindung von Videos) als etwas komplizierter, jedoch kann der Paragraph § 2 Abs.1 Nr.6 UrhG in diesem Kontext geltend gemacht werden. [3]

Nutzungsrecht

Jede Person die ein neues Werk kreiert hat als Urheber das Recht damit zu machen was sie will. Um diese Werke zu nutzen sind nachfolgende Punkte zu beachten:

- entgeltliche Lizenz beantragen

- Verpflichtung zur Nennung des Namens

oder die Inhalte werden unter bestimmten Bedingungen zur Nutzung frei gegeben, d.h. diese werden dann zu Open Source erklärt.[4]


Weblinks

Social Media Recht: http://www.socialmediarecht.de/

Recht 2.0 - Internet, Social media & Recht: www.rechtzweinull.de



Internetquellen

[1]vgl.:http://www.socialmediarecht.de/2012/01/24/was-soll-eigentlich-dieses-urheberrecht-teil-1-mit-dabei-sopa-pipa-verhaftungen-nutzer-und-verletzte/ (Veröffentlicht am 24. Januar 2012 von Nina Diercks, letzter Zugriff: 19.07.14)

[2]Zitat:http://dejure.org/gesetze/UrhG/1.html (letzter Zugriff: 19.07.14)

[3]vgl.:http://www.rechtzweinull.de/archives/1451-heftig-co-urheberrecht-ein-vorerst-erfolgreiches-aber-riskantes- geschaeftsmodell-3.html (Veröffentlicht am 2. JUNI 2014 VON CULBRICHT, letzter Zugriff: 19.07.14)

[4]vgl.:http://www.socialmediarecht.de/2012/01/24/was-soll-eigentlich-dieses-urheberrecht-teil-1-mit-dabei-sopa-pipa-verhaftungen-nutzer-und-verletzte/ (Veröffentlicht am 24. Januar 2012 von Nina Diercks, letzter Zugriff: 19.07.14)